Öffnungszeiten
Kinderkrippe und Kindergarten sind von
Montag bis Donnerstag ab 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr
und am Freitag von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet.
Ferienzeiten
Kindergarten und Kinderkrippe sind zu allen Ferienzeiten – bis auf zwei Wochen im August (in der Regel die ersten beiden Woche der Bayerischen Schulferien), einen Planungstag und den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr – geöffnet.
So melden Sie Ihr Kind an:
Wenn Sie Ihr Kind in unserer Einrichtung anmelden mochten, rufen Sie uns an. Sie werden zu einem Informationsgespräch eingeladen.
Aufnahme des Kindes
In der Kinderkrippe können Kinder ab sechs Monaten aufgenommen werden. In der Regel bleiben sie dort bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und wechseln dann in die Kindergartengruppe. Dort verbleiben sie bis zum Schuleintritt. Eine Aufnahme von Schulkindern zur Nachmittagsbetreuung im Kindergarten ist möglich. Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung können aufgenommen werden, wenn ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann.
Abmeldung/Kündigung
Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen, die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen. Bei Kindern, die in die Schule aufgenommen werden, erfolgt die Kündigung automatisch zum Monatsende des Kindergartenjahres (31. August).
Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Auch wenn sie die in diesem Vertrag, sowie die in der allgemeinen Kindergartenverordnung enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. Die Kündigung durch den Träger ist schriftlich zu begründen.
Anfertigung von Film- und Fotodokumentationen
Wir fertigen gelegentlich Film- und Fotoaufnahmen der Kinder für die Fotowände, die Kinderhauspost, unseren Webauftritt aber auch zur Dokumentation unserer pädagogischen Arbeit und für die Öffentlichkeitsarbeit an. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, teilen Sie uns dies bitte mit.
Auch weisen wir darauf hin, dass nach § 22 des KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten bzw. deren Sorgeberechtigten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Daher dürfen auch Foto- oder Filmaufnahmen, die z.B. im Rahmen eines Festes in unserer Einrichtung gemacht werden, nicht ohne Erlaubnis der Abgebildeten in sozialen Netzwerken verbreitet werden.