aktuelle Informationen zu Hygienemaßnahmen

Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb in der 13. Kalenderwoche

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Main-Spessart liegt am Freitag, den 26. März 2021, nach Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts bei 97,5 - d. h. Kindertagesstätten dürfen öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Diese Regelung gilt ab Montag, den 29.3.21 bis einschließlich Sonntag, den 4.4.21. Am Freitag, den 2.4.21 entscheidet das Landratsamt auf Grund der Inzidenzzahl wie es in der darauffolgenden Woche weiter geht.

Notbetreuung in der 12. Kalenderwoche

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Main-Spessart liegt am Freitag, den 19. März 2021, nach Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts bei 133,2, was bedeutet, dass die Kindertageseinrichtungen weiterhin geschlossen sind und in der 12. Kalenderwoche wieder nur eine Notbetreuung im Rahmen der bereits bekannten Kriterien angeboten werden kann.

Diese Regelung gilt ab Montag, den 22.3.21 bis einschließlich Sonntag, den 28.3.21. Am Freitag den 26.3.21 entscheidet das Landratsamt auf Grund der Inzidenzzahl wie es in der darauffolgenden Woche weiter geht.

Ab dem 15. März gelten folgenden Regeln für die Öffnung von Kindertagesstätten:

7-Tage-Inzidenz

unter 50

7-Tage-Inzidenz

50-100

7-Tage-Inzidenz

über 100

Regelbetrieb:

Die Kitas können wieder mit offenen Konzepten arbeiten.

Eingeschränkter Regelbetrieb:

Die Betreuung aller Kinder in festen Gruppen ist möglich.

Notbetreuung:

Es werden nur die Kinder betreut, deren Eltern eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können.

Die Kreisverwaltungsbehörden bestimmen jeweils am Freitag jeder Woche die Inzidenzeinstufung. Die für diesen Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

Bedauerlicherweise liegt der Inzidenzwert für den Landkreis Main-Spessart am Freitag, 12. März nach Veröffentlichung des RKI bei  107,0, was bedeutet, dass von Montag, den 15. März 2021 bis zum Ablauf des folgenden Sonntags unsere Einrichtungen ist geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.

Am Freitag, 19. März entscheidet das Landratsamt aufgrund der Inzidenzzahlen, wie es in der darauf folgenden Woche weiter geht.

Weiter gibt es ab Montag, 15. März auch eine Neuregelung zum Umgangmit Krankheitssymptomen in der Kindertagesbetreuung.
Ein Informationsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 11. März 2021 zum Umgang mit Kindern mit (leichten) Krankheitssymptomen - Notwendigkeit eines Corona-Tests finden Sie hier.

Aus dem 393. Newsletter: Weiteres Vorgehen ab dem 22. Februar 2021

Ab dem 22. Februar 2021 ist im Bereich der Kindertagesbetreuung, vorbehaltlich der Zustimmung des Bayerischen Landtags, die Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb möglich.

Das bedeutet: Grundsätzlich können alle Kinder ihre Kindertageseinrichtung wieder besuchen. Dies gilt allerdings nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen geschlossen, wobei eine Notbetreuung wie im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 21. Februar 2021 zulässig bleibt. Über konkrete Details der Regelung zur 7-Tages-Inzidenz wird informiert, sobald die entsprechenden Rechtsgrundlagen verabschiedet sind.

Elternbeitragsersatz für Januar und Februar 2021

Die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.

Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 und ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung. Nähere Informationen finden Sie hier.

Informationen zu den zusätzlichen Kinderkrankentagen

Der Bundestag und der Bundesrat haben beschlossen, rückwirkend zum 05.01.2021 die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von zehn auf 20 Tage zu verdoppeln (für Alleinerziehende auf 40 Tage) und eine Inanspruchnahme auch ohne Erkrankung des Kindes bei geschlossenen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bzw. bei einem eingeschränkten Betrieb zu ermöglichen.

Anträge auf das Kinderkrankengeld in diesen Fällen sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Eine Krankschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt bedarf es in den Fällen des Arbeitsausfalls aufgrund der Kinderbetreuung nicht, da die Kinder ja nicht krank sind. Die Krankenkassen können einen von den Einrichtungen auszufüllenden Nachweis verlangen. Hierfür hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt. Diese Musterbescheinigung kann von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen verwendet werden und dem formellen Antrag der Eltern bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beigelegt werden. Die Bescheinigung finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage und dazu, welche Unterstützung privat krankenversicherte Eltern erhalten, finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums.

Aus dem 386. Newsletter: Verlängerung des derzeit geltenden Lockdown bis zum 14. Februar 2021

Die Ministerpräsident-en/-innen haben gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 19. Januar 2021 beschlossen, den derzeit geltenden Lockdown bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern. Die Bayerische Staatsregierung hat daher heute vorbehaltlich der Zustimmung des Bayerischen Landtags beschlossen, dass in Bayern die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen- Verordnung getroffenen Regelungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen bis 14. Februar 2021 fortbestehen. Die seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Regelungen zur Notbetreuung finden weiter Anwendung.

Aus dem 383. Newsletter: Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab dem 11. Januar 2021

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen beschlossen, den aktuellen Lockdown vorerst bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Der Bayerische Ministerrat hat daher am 6. Januar 2021 beschlossen, auch die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen weiterhin geschlossen zu halten, wobei – wie bislang auch – eine Notbetreuung zulässig bleibt. Der Bayerische Landtag muss den Regelungen am Freitag, den 8. Januar 2021, noch zustimmen. Sollten sich daraufhin noch Änderungen ergeben, so werden wir Sie hierüber gesondert informieren.

Die Regelungen, die bereits seit dem 16. Dezember 2020 in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gelten, finden auch nach dem 10. Januar 2021 weiterhin bis 31. Januar 2021 unverändert Anwendung.

Das bedeutet konkret:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:

· Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,

· Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

· Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,

· Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Der Rahmenhygieneplan gilt auch in der Notbetreuung weiterhin unverändert fort.

Zu guter Letzt möchten wir Sie darüber informieren, dass private Zusammenkünfte ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet sind. Abweichend davon ist allerdings die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Damit erhalten Eltern eine Alternative zur Notbetreuung.

Testpflicht für Reiserückkehrende aus Corona-Risikogebieten

Der Ministerrat hat am 22. Dezember 2020 eine Testpflicht für alle Urlaubs- und Familienrückkehrende beschlossen. Das bedeutet konkret: Jeder, der aus einem Corona-Risikogebiet nach Bayern einreist, muss entweder schon bei der Einreise einen negativen Test vorweisen oder umgehend zum Testen gehen. Das gilt sowohl für Erwachsene als auch für Kinder.

Informationen darüber, welche Gebiete derzeit als Risikogebiet eingestuft sind, sind auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts unter folgendem Link zu finden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Bereits jetzt gilt für Einreisende aus Risikogebieten eine strenge Quarantänepflicht. Diese wird durch die Testpflicht weiter verschärft. Alle Rückkehrenden aus Risikogebieten müssen innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise nach Bayern ein negatives Testergebnis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Der Test kann bereits im Ausland vorgenommen werden, darf aber bei der Einreise nach Bayern nicht älter als 48 Stunden sein.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Dieses hat hilfreiche Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Einreise-Quarantäneverordnung und zur Testpflicht für Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer unter folgendem Link zusammengestellt: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Eine Elterninformation des Bayerischen Staatsministeriums vom 30.12.2020 finden Sie hier.

379. Newsletter: Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab 16. Dezember 2020

Ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020, gilt voraussichtlich Folgendes:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden grundsätzlich untersagt. Die Frage einer Notfallbetreuung wurde mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege erörtert.

Danach sollen folgende Personengruppen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:

· Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können,
insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,

· Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

· Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,

· Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Anders als im Frühjahr haben wir diesmal darauf verzichtet, spezielle Berufsgruppen festzulegen, die zur Notbetreuung berechtigen. Vielmehr wird auf den Bedarf der Eltern abgestellt. Wir appellieren daher an die Eltern, Kinderbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann.

Neuregelung "Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in Kindertageseinrichtungen"

Liebe Eltern, hier finden Sie das aktuelle Informationschreiben des Staatsministerium vom 02.12.2020

Adventsanschreiben von Frau Staatsministerin C. Trautner, MdL

an alle Eltern der Kinder in den Kindertagesstätten in Bayern vom Dezember 2020 finden Sie hier.

Aktualisierung des Rahmenhygieneplans für die Kindertagesbetreuung

Auszug aus dem 374. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 11. November:

Aussetzung des Drei-Stufen-Plans

Erklärtes Ziel der Staatsregierung ist es, dass trotz der aktuellen pandemischen Lage die Kindertageseinrichtungen grundsätzlich offenbleiben. Der Drei-Stufen-Plan, der sich an der Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt orientiert hat, wird daher bis mindestens 30. November 2020 ausgesetzt.

Ab dem 12. November 2020 gilt daher: In allen Kindertageseinrichtungen findet der Regelbetrieb unter Beachtung des aktualisierten Rahmen-Hygieneplans zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogischen Tagesstätten unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Rechtslage statt. Regelbetrieb bedeutet: Die regulären Öffnungszeiten werden eingehalten, das Angebot erfolgt entsprechend dem Betreuungsvertrag bzw. den Buchungen.

Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung werden im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt nur angeordnet, wenn ein Infektionsgeschehen mit Bezug zur Einrichtung vorliegt.

Wesentliche Änderungen im aktualisierten Rahmenhygieneplan

Umgang mit Kindern mit Erkältungssymptomen in Kitas

Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, starkem Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall haben auch weiterhin keinen Zugang zur Kindertagesbetreuung. Die Wiederzulassung nach einer Erkrankung mit den vorstehend beschriebenen Symptomen ist künftig in Kinderkrippen, Kindergärten bis zum Schulalter erst wieder möglich, sofern das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder Antigentest) oder ein ärztliches Attest zur Symptomfreiheit vorliegt. Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen.

Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten bis zum Schulalter ist bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie z.B. Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) auch weiterhin ein Besuch der Kindertagesbetreuung ohne negatives SARS-CoV-2-Testergebnis oder ärztliches Attest möglich.

Ein Informationsschreiben für Eltern/Erziehungsberechtigte (Stand 16.11.2020) finden Sie hier.

Umgang mit Kindern mit leichten Krankheitssymptomen

Angepasste Regelung für die Zeit ab September 2020

Aufgrund des fragilen Infektionsgeschehens und insbesondere zum Schutz der Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen gilt im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs seit dem 1. Juli 2020, dass Kinder mit Symptomen einer akuten, übertragbaren Krankheit die Kindertageseinrichtungen nicht betreten dürfen.

Mit dem 1. September erfolgt – bei stabilem Infektionsgeschehen – die Rückkehr in den Regelbetrieb. Aus epidemiologischer Sicht ist bei leichten Krankheitssymptomen von Kindern dann ein Ausschluss aus der Kindertagesbetreuungseinrichtung nicht länger erforderlich.

Nähere Informationen zu dem Stufenplan finden Sie hier.

Eingeschränkter Regelbetrieb zum 1. Juli 2020

Eingeschränkter Regelbetrieb bedeutet, dass ab 1. Juli alle Kinder ihre Kindertageseinrichtung wieder

regulär besuchen dürfen, sofern sie

• keine Krankheitssymptome aufweisen,
• nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen bzw. seit dem Kontakt mindestens 14 Tage vergangen sind und
• keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Ein erneuter Anstieg des Infektionsgeschehens oder andere corona-bedingte Veränderungen der Rahmenbedingungen können dazu führen, dass erneut Einschränkungen erforderlich werden. Derzeit gibt es hierfür jedoch keine Anzeichen.

Für den "eingeschränkten Regelbetrieb" haben wir Hygienepläne, auf der Grundlage der Richtlinien des Rahmenhygieneplans des Staatsministeriums für Krippe und Kindergarten erstellt.

Damit gehen dann fast 16 Wochen Notbetreuung vorüber.

Dass es so lange dauern würde, hätte wohl keiner von uns sich vorstellen können, als wir uns am Freitag, den 13. März so überraschend von den Kindern verabschieden mussten - und dachten noch fünf Wochen seien eine furchtbar lange Zeit.

Jetzt freuen wir uns sehr, dass wir wieder alle zusammen sind.

Hier finden Sie eine Elterninformation des Bayerischen Staatsministeriums zum eingeschränkten Regelbetrieb.

Ausweitung der Notbetreuung ab dem 15. Juni 2020

Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 1. Juli 2020 alle Kinder wieder regulär in ihrer Kindertageseinrichtung betreut werden können.

Kindergartenkinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayEUG schulpflichtig werden, dürfen ab 15. Juni 2020 ihre Kita wieder besuchen.

Das sind die Kinder,

• die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden,
• deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder
• die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Weiter dürfen Krippenkinder in die Betreuung aufgenommen werden,

• die sich im dritten Lebensjahr befinden (also alle Zweijährigen).
Für Kinder, die erst nach dem 15.06.2020 zwei Jahre alt werden und damit das 3. Lebensjahr beginnen, besteht dann ab diesem Datum die Möglichkeit zur Betreuung.

• Für Kinder, die sich am 15.06.2020 im vierten Lebensjahr befinden, gilt Ziff. 3.7 der AV v. 29.05.2020.

Auch Kinder, die mit den eben genannten Kindern in einem Haushalt leben und in derselben Einrichtung betreut werden, dürfen ab 15. Juni 2020 betreut werden.

Hier finde Sie die Erklärung zur Berechtigung

· für schulpflichtige Kinder ab dem Schuljahr 2021/2022

· für Kinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen

Ausweitung der Notbetreuung ab dem 25. Mai 2020

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine weitere Allgemeinverfügung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erlassen.

Die Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen werden bis einschließlich 14. Juni 2020 grundsätzlich verlängert.

Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen wird auf folgende Gruppen ausgeweitet:

Vorschulkinder

Vorschulkinder dürfen ihre Kita wieder besuchen. Ihnen soll damit der Abschied aus ihrer Einrichtung ermöglicht werden. Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind. Nicht erfasst sind Kinder, deren Anmeldung zur Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 bereits möglich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde, zum Beispiel, weil diese zurückgestellt wurden.

Geschwisterkinder

Kinder, die

mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben,

das betreut werden darf, weil es

o ein Vorschulkind ist, oder

o eine Behinderung hat oder von wesentlicher Behinderung bedroht ist,

und die dieselbe Kindertageseinrichtung besuchen wie dieses Kind,

dürfen ebenfalls wieder ihre Kita besuchen.

Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an.

Weiterhin gilt, die Kinder dürfen

keine Krankheitssymptome aufweisen,

nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder wenn seit dem letzten Kontakt

mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome

aufweisen, und

keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Geplante weitere Ausweitung der Notbetreuung

Im nächsten Schritt der Ausweitung der Notbetreuung ist die Aufnahme von Krippenkindern, die am Übergang zum Kindergarten stehen sowie Kindern, die im Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden sollen, vorgesehen. Dieser Schritt kommt ab dem 15. Juni 2020 in Frage.
Parallel zum Schulbetrieb könnten zu diesem Zeitpunkt auch die Schüler der 2. und 3. Klassen an den Tagen, an denen sie den Präsenzunterricht besuchen, wieder in den Horten betreut werden. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Ausweitungen möglich sind, hängt von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ab.

Verlängerung der Betretungsverbote bis zum 24. Mai 2020 und Ausweitung der Gruppe der Notbetreuung Berechtigten

Die bisher geltende Allgemeinverfügung in Bayern wurde verlängert. Kinder dürfen daher vorerst bis einschließlich 24. Mai 2020 keine Kindertageseinrichtung oder Großtagespflegestelle betreten. Damit entfallen derzeit die regulären Betreuungsangebote.

In welchen Fällen eine Notbetreuung angeboten wird, erfahren Sie in dieser Elterninformation des Bayerischen Staatsministeriums.

Hier finde Sie die Erklärung zur Berechtigung

· für Alleinerziehende,

· für Elternteile mit systemrelevanten Tätigkeiten *

· für Abschlussschüler/-in

· für Vorschulkinder

· und Geschwisterkinder.

Aktuelle Informationen finden Sie auch immer auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums.

* Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die

• der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),

• der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),

• der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)

• der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,

• der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
(Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,

• der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),

• der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),

• der Versorgung mit Drogerieprodukten,

• des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),

• der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),

• der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung

• der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen

• die Schulen (Schulleitung, Notbetreuung und Unterricht).

Erfasst sind z. B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen und Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Arzneimitteln/Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen, Berufsbetreuer, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beschäftigte in Versicherungen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Bereiche notwendig sind, und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, wenden Sie sich bitte an die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Einrichtung, die Ihr Kind besucht. Bei Zweifeln hält diese Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt.

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